Werden beglaubigte, irische Firmendokumente im Ausland verwendet - womit Länder außerhalb von Irland gemeint sind -, so muss die Beglaubigung dieser Firmendokumente durch das Department of Foreign Affairs and Trade (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel) bestätigt werden, damit die beglaubigten Firmendokumente auch außerhalb von Irlands rechtsverbindlich sind und dort anerkannt werden.

Bei Ländern die das Haager Übereinkommen Nummer 12 "zur Befreiung ausländischer, öffentlicher Urkunden von der Legalisation" unterzeichnet haben, zu denen auch Irland, Deutschland, Österreich und die Schweiz zählen, erfolgt diese Überbeglaubigung mit einer so genannten Apostille.

Eine solche Apostille bestätigt, dass es sich bei der Beglaubigung der Firmendokumente um eine echte Beglaubigung handelt - entweder von einem irischen Notar oder vom Companies Registration Office selbst - und nicht etwa um eine in mühevoller Heimarbeit selbstgebastelte Fälschung.

Eine Apostille ist deshalb nicht wie häufig angenommen ein eigenständiges Dokument, sondern eine Apostille bestätigt die Echtheit von Beglaubigungen an Firmendokumenten für die Verwendung im Ausland, wobei eine Apostille deshalb auch nicht an unbeglaubigten Firmendokumenten angebracht werden kann, da die Apostille nicht die Unterlagen an sich bestätigt, sondern nur die Echtheit der Beglaubigung dieser Unterlagen - von daher auch der Ausdruck Überbeglaubigung.

Eine Apostille wird in Regel für die Eröffnung eines Bankkontos außerhalb von Irland gebraucht und in jedem Fall zwingend für die Anmeldung einer Zweigniederlassung.