Die Suche nach einem geeigneten Notar kann schnell zu einer veritablen Odyssee mutieren, dann nämlich, wenn Sie dem Notar oder der Vorzimmerdame am Telefon nicht richtig erklären, worum genau es im vorliegenden Fall überhaupt geht.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass das von uns für die Anmeldung einer Zweigniederlassung vorgesehene Gründungspaket IE005 alle für die Anmeldung einer Zweigniederlassung erforderlichen Unterlagen bereits enthält, so dass diese vom Notar Vorort nicht mehr angefertigt werden müssen. 

Der Notar hat deshalb im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung (Deutschland) bzw. Firmenbucheintragung (Österreich) Ihrer Limited speziell in diesem Kontext nur die Aufgabe, die Unterschriften des oder der Antragsstellers auf dem Antrag für die Registrierung der Zweigniederlassung zu beglaubigen und zu bestätigen, dass die Personen, die unterschreiben, diejenigen sind als die sie sich ausgeben, wozu deren Personalien vom Notar überprüft werden. 

Es ist deshalb verwirrend, dem Notar oder der Dame am Telefon zu erzählen, sie sollen eine Limited eintragen, weil diese dann davon ausgehen, dass sie den gesamten Prozess - inklusive der Anfertigung der Antragsunterlagen - abwickeln sollen, was aber gar nicht der Fall ist.

Stattdessen ist lediglich die Beglaubigung von Unterschriften auf diesen bereits fertigen Antragsunterlagen notwendig. 

Sie müssen deshalb den Text in etwa wie folgt gestaltet:

Wir sind auf der Suche nach einem Notar, der eine Unterschriftenbeglaubigung auf einem Antrag für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer irischen Limited durchführen kann.

Das ist zwar etwas lang. Nur so aber können die Leute im Notariat verstehen, worum es im Kern geht.

Für eine Ltd. & Co KG lautet der Text entsprechend:

Wir sind auf der Suche nach einem Notar, der eine Unterschriftenbeglaubigung auf einem Antrag für die Eintragung einer Ltd. & Co KG beglaubigen kann.

Auch hier muss klar gemacht werden, dass das Notariat nicht die Anmeldeunterlagen erstellen muss. Die werden fertig mitgebracht.