Die Eintragung einer Zweigniederlassung muss schriftlich beantragt werden, wozu ein Antrag für diese Eintragung und ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss benötigt werden.

Die Form und der genaue Inhalt dieser Dokumente richtet sich dabei nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Zweigniederlassung angemeldet werden soll, und die in Deutschland im Handelsgesetzbuch (HGB), in Österreich im Firmenbuchgesetz (FBG) und in der Schweiz in der Handelsregisterverordnung (HRegV) und teils auch dem Obligationenrecht zu finden sind.
 
Die Firmenunterlagen selbst müssen dazu in beglaubigter Form vorliegen und mit einer Apostille versehen sein. Darüber hinaus wird eine bestätigte, deutsche Übersetzung benötigt von einem an Gerichten zugelassenen, beeidigten Übersetzer.
 
Für die Anmeldung zuständig sind dann der oder die Geschäftsführer.